Auflage und Vernehmlassung Bauvorhaben: Zimmermann-Egli WalterEröffnungs eines Bauvorhabens gemäss § 193 PBG - ordentliches Verfahren
Im Zeitpunkt dieser Publikation ist das Baugesuch seitens der Baubehörde von Hochdorf weder im Detail überprüft, noch durch den Gemeinderat Hohenrain genehmigt. Gemäss § 194 kant. Planungs- und Baugesetz (PBG) sind öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einsprachen mit Begründung während der Auflagefrist schriftlich an das Bauamt Hochdorf einzureichen. Bei leichtfertigen oder trölerischen Einsprachen, trägt der Einsprecher die dadurch verursachten amtlichen Kosten. Dies gilt auch für die weiteren Verfahrenskosten (§ 212 Abs. 2 PBG). Baugesuch und Pläne können auf dem Bauamt Hochdorf nach vorgängiger Terminvereinbarung während den ordentlichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Die elektronischen Pläne zum Baugesuch können über die Internetseite https://extranet.hochdorf.ch eingesehen werden. Die entsprechenden Zugangsdaten sind beim Bauamt Hochdorf zu beantragen. Datum der Neuigkeit 26. Mai 2023
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