Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern
Handänderungssteuer
Anlässlich der Veräusserung eines Grundstücks wird die Handänderungssteuer erhoben. Mit ihr wird der Wechsel der Verfügungsmacht über ein Grundstück besteuert. Als steuerpflichtige Handänderungen gelten insbesondere der Eigentumsübergang an einem Grundstück und der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück, beispielsweise durch Veräusserung der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft. Die Handänderungssteuer beträgt 1,5% des Handänderungswerts. Dieser besteht grundsätzlich aus allen Leistungen der Erwerberin bzw. des Erwerbers für den Erwerb des Grundstücks.
Grundstückgewinnsteuer
Bei der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens ist der dabei erzielte Gewinn zu versteuern. Unter gewissen Bedingungen wird die Steuer aufgeschoben. Die Grundstückgewinnsteuer wird unabhängig vom übrigen Einkommen aufgrund des - progressiven - Einkommenssteuertarifs für Alleinstehende und eines Steuerfusses von 4,2 berechnet. Steuerpflichtig ist der Verkäufer/die Verkäuferin.
Die Veranlagung der Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuer erfolgt durch die Gemeindeverwaltung.
Personen |
Leitung | Funktion | Telefon |
Bättig, Sonja | Gemeindeschreiber-Substitutin | 041 914 61 14 |
Name | Funktion | Telefon |
Lang, Sabrina | Stellvertreter | 041 914 61 10 |