Sondersteuern
Die Veranlagung der Sondersteuern (Erbschaftssteuer, Handänderungssteuer, Grundstückgewinnsteuer, Hundesteuer) erfolgt durch die Gemeindeverwaltung.
Handänderungssteuer
Anlässlich der Veräusserung eines Grundstücks wird die Handänderungssteuer erhoben. Mit ihr wird der Wechsel der Verfügungsmacht über ein Grundstück besteuert. Als steuerpflichtige Handänderungen gelten insbesondere der Eigentumsübergang an einem Grundstück und der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück, beispielsweise durch Veräusserung der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft. Die Handänderungssteuer beträgt 1,5% des Handänderungswerts. Dieser besteht grundsätzlich aus allen Leistungen der Erwerberin bzw. des Erwerbers für den Erwerb des Grundstücks.
Grundstückgewinnsteuer
Bei der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens ist der dabei erzielte Gewinn zu versteuern. Unter gewissen Bedingungen wird die Steuer aufgeschoben. Die Grundstückgewinnsteuer wird unabhängig vom übrigen Einkommen aufgrund des progressiven Einkommenssteuertarifs für Alleinstehende und eines Steuerfusses von 4,2 berechnet. Steuerpflichtig ist der Verkäufer/die Verkäuferin.
Erbschaftssteuer
Vom dem im Kanton Luzern fallenden Nachlass ist eine Erbschaftssteuer zu entrichten. Erbteile an Ehegatten, eingetragene Partnern und Lebenspartnern sind steuerfrei. Für Nachkommen besteht in Hohenrain eine Nachkommenserbschaftssteuer ab einem Erbteil von CHF 100'000.00.
Hundesteuer
Hundehaltende haben jährlich eine Steuer zu entrichten. DIe Steuer beträgt CHF 120.00. Für Hofhunde beträgt die Steuer CHF 40.00.
Personen |
Leitung | Funktion | Telefon |
Bättig, Sonja | Gemeindeschreiber-Substitutin | 041 914 61 14 |
Name | Funktion | Telefon |
Lang, Sabrina | Stellvertreter | 041 914 61 17 |