Friedensrichteramt Hochdorf
Die Friedensrichterin / der Friedensrichter ist für zivilrechtliche Streitigkeiten auf Gemeindeebene zuständig (Ausnahmen: Mietstreitigkeiten und arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis und mit CHF 30'000.00).
Die Friedensrichterin / der Friedensrichter versucht zu vermitteln und, wenn immer möglich, zu einem Vergleich zwischen den streitenden Parteien zu gelangen. Die Friedensrichterin / der Friedensrichter hat nur Vermittlungsfunktion und keine Entscheidkompetenz.
Wer ein Aussöhnungsverfahren einleiten will, hat bei der zuständigen Friedensrichterin / dem zuständigen Friedensrichter schriftlich und mit Angabe der Rechtsbegehren die Vorladung der beklagten Partei zu verlangen. Die Friedensrichterin / der Friedensrichter lädt die Parteien unverzüglich zum Aussöhnungsversuch vor. Die Parteien haben grundsätzlich persönlich zu erscheinen. Kommt eine Vereinbarung (Klageanerkennung, Klageverzicht oder Vergleich) zustande, wird sie protokolliert; ihr kommt die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils zu. Wird keine Einigung erzielt, stellt die Friedensrichterin / der Friedensrichter der klagenden Partei einen Weisungsschein aus. Diese kann dann innert zweier Monate nach dem Aussöhnungsversuch die gerichtliche Klage einreichen.