Die Handänderungssteuern fallen unter die Kategorie der Sondersteuern. Bei einer Handänderung, d.h. bei einem Übergang eines Grundstückes an einen neuen Eigentümer oder bei einer Übertragung der Verfügungsmacht, ist eine Person unter gesetzlichen Bestimmungen handänderungssteuerpflichtig. Die Handänderungssteuer beträgt in der Regel 1.5% des Handänderungswerts. Unter gewissen Umständen ist die Handänderung nicht handänerungssteuerpflichtig.Die Handänderung wird aufgrund einer Meldung des Grundbuchamtes veranlagt. Steuersubjekt ist der Käufer.