ErbschaftssteuerDer Vermögensanfall aus Erbschaft wird mit der Erbschaftssteuer belegt, wenn die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz im Kanton Luzern hatte. Im Kanton Luzern gelegene Grundstücke werden unabhängig vom letzten Wohnsitz der verstorbenen Person mit der luzernischen Erbschaftssteuer erfasst. Die einzelnen Nachlassgegenstände werden nach den für die Vermögenssteuer geltenden Grundsätzen bewertet, massgebend ist der Wert im Zeitpunkt des Todes. Schenkungen und Vorempfänge, welche der Erblasser/die Erblasserin innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Tod ausgerichtet hat, unterliegen ebenfalls der Erbschaftssteuerpflicht. Der Steuersatz beträgt je nach Verwandtschaftsgrad zwischen der verstorbenen Person und dem Erben/der Erbin sowie je nach Höhe des geerbten Betrages zwischen 0 % und 40 %. Ehegatten sowie eingetragene Partner sind von der Erbschaftssteuer befreit. Nachkommen sind von der Steuer befreit, sofern ihr Erbteil unter CHF 100'000 liegt. Die Veranlagung erfolgt in jener Gemeinde, in welcher die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz hatte bzw. wo das Grundstück gelegen ist.
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