HandänderungssteuerDie Handänderungssteuern fallen unter die Kategorie der Sondersteuern. Bei einer Handänderung, d.h. bei einem Übergang eines Grundstückes an einen neuen Eigentümer oder bei einer Übertragung der Verfügungsmacht, ist eine Person unter gesetzlichen Bestimmungen handänderungssteuerpflichtig. Die Handänderungssteuer beträgt in der Regel 1.5% des Handänderungswerts. Unter gewissen Umständen ist die Handänderung nicht handänderungssteuerpflichtig. Die Handänderung wird aufgrund einer Meldung des Grundbuchamtes veranlagt. Steuersubjekt ist der Käufer. Weitere Bestimmungen dazu finden Sie im kantonalen Gesetz über die Handänderungssteuer (SRL 645) oder in den dazugehörigen Weisungen (steuerbuch.lu.ch, Band 3).
|