GrundstückgewinnsteuerDer Grundstückgewinnsteuer als Sondersteuer unterliegen Gewinne aus Veräusserung von Grundstücken oder von Anteilen an solchen. Ausgenommen sind Gewinne aus Veräusserung von Geschäftsvermögen, die der Einkommens- oder Gewinnsteuer unterliegen. Unter gewissen Umständen wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben oder die Veräusserung ist steuerfrei. Wenn Sie ein in der Gemeinde Hohenrain liegendes Grundstück veräussern, das der Grundstückgewinnsteuer unterliegt, wird Ihnen die Gemeindeverwaltung eine entsprechende Steuererklärung für die Selbsteinschätzung senden. Vorausberechnungen sowie Einzahlungsscheine für die Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer können via Gemeindeverwaltung bestellt werden. Weitere Bestimmungen dazu finden Sie im kantonalen Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (SRL 647) oder in den dazugehörigen Weisungen (steuerbuch.lu.ch, Band 3).
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