ErbschaftssteuerErbt eine Person von einer anderen Person, die ihren letzten Wohnsitz im Kanton Luzern hatte, Vermögen oder erhält sie von ihr ein Vermächtnis, hat die bedachte Person eine Erbschaftssteuer zu entrichten. Werden im Kanton Luzern gelegene Grundstücke geerbt, ist unabhängig vom letzten Wohnsitz der Erblasserin/des Erblassers eine Erbschaftssteuer im Kanton Luzern geschuldet. Der Kanton Luzern kennt grundsätzlich keine Schenkungssteuer. Allerdings unterliegen Schenkungen und Erbvorempfänge, die innert fünf Jahren vor dem Tod einer Person ausgerichtet worden sind, ebenfalls der Erbschaftssteuer. Voraussetzung dafür ist, dass diese Person im Zeitpunkt der Schenkung ihren Wohnsitz im Kanton Luzern hatte oder dass ein luzernisches Grundstück verschenkt worden ist. Der Steuersatz beträgt je nach Verwandtschaftsgrad zwischen der verstorbenen Person und dem Erben/der Erbin sowie je nach Höhe des geerbten Betrages zwischen 0 % und 20 % zuzüglich Progression ab einem Erbteil von mehr als CHF 10'000.00. Ehegatten sowie eingetragene Partner sind von der Erbschaftssteuer befreit. Nachkommen sind von der Steuer befreit, sofern ihr Erbteil unter CHF 100'000.00 liegt. Weitere Bestimmungen dazu finden Sie im kantonalen Gesetz betreffend die Erbschaftssteuer (SRL 630) oder in den dazugehörigen Weisungen (steuerbuch.lu.ch, Band 3).
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