Kindes- und Erwachsenenschutz
Verantwortlich: Bättig, Sonja Neue Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ab 1. Januar 2013 (vorher Vormundschaftsbehörde) Das alte Vormundschaftsrecht stammt aus dem Jahr 1912. Bis Ende 2012 war der Gemeinderat als Vormundschaftsbehörde für die Unterstützung von schutzbedürftigen Personen und Anordnung und Aufhebung von vormundschaftlichen Massnahmen (Beistandschaft, Beiratschaft, Vormundschaft) sowie Ernennung und Entlassung von Betreuungspersonen zuständig. Ebenfalls war die Vormundschaftsbehörde für die Genehmigung von Unterhaltsverträgen, Besuchsrechtsregelungen, usw. zuständig. Der Bund hat Ende 2008 ein neues Vormundschaftsrecht verabschiedet. Die neue Bezeichnung heisst Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR). Das KESR trat auf den 1. Januar 2013 in Kraft. Seit 1. Januar 2013 ist für alle erstinstanzlichen Entscheide im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zuständig. Im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht KESR stellen massgeschneiderte Massnahmen sicher, dass nur so viel staatliche Betreuung erfolgt, wie nötig ist. Das bisherige Massnahmensystem mit Beistandschaften, Beiratschaften und Vormundschaften wird durch massgeschneiderte Beistandschaften abgelöst. Zudem wird das Selbstbestimmungsrecht durch Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung gefördert. KESB-Regionen Zentrum für Soziales (Zenso) KESB Die Gemeinde bleibt Anlaufstelle für hilfsbedürftige und hilfesuchende Personen. Die Meldungen und Anträge können jedoch jederzeit auch direkt bei der KESB eingereicht werden. Ebenfalls bleibt die Gemeinde zuständig für Pflegekinderbewilligungen und Bewilligungen zur Führung von Kinderkrippen und Kinderhorten. Links
|