Schulwegentschädigung
Gemäss Art. 19 und 62 der Bundesverfassung (BV) ist der Grundschulunterricht an den öffentlichen Schulen unentgeltlich. Daraus abgeleitet wird, dass die Lernenden in ihren Wohnsitzgemeinden nicht nur Anspruch auf unentgeltlichen Unterricht haben, sondern auch, dass der Zugang zur Schule gewährleistet ist. Der Schulweg darf für sie keine unzumutbare Erschwerung des Schulbesuchs bedeuten. Ist der Schulweg für die Lernenden zu weit oder mit unzumutbaren Gefahren verbunden, haben die Gemeinden Abhilfe zu schaffen. Für den Kanton Luzern wird dieser Anspruch in § 36a des Gesetzes über die Volksschulbildung (VBG) und in § 13 der Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung (VBV) konkretisiert.
Die Zumutbarkeit eines Schulweges ist dabei immer individuell im konkreten Fall nach den massgebenden Kriterien Person des Schülers, Art des Schulweges und Gefährlichkeit des Weges zu prüfen. Diese Kriterien werden im Merkblatt "Zumutbarer Schulweg" der Dienststelle Volksschulbildung (DVS) vom 6. Juli 2020 genauer definiert und erläutert.
Für die Kindergartenjahre und die 1./2. Primarstufe wird eine Entschädigung pro Schuljahr und Kind von CHF 250.00 bezahlt. Bei mehreren Kindern im Kindergarten und 1./2. Primarstufe wird für das 1. Kind CHF 250.00 und für jedes weitere Kind CHF 100.00 (Fahrgemeinschaft) vergütet. Für die 3. – 6. Primarstufe wird eine jährliche «Veloentschädigung» von CHF 150.00 bezahlt.
Das Gesuch um Schulwegentschädigung [pdf, 479 KB] ist schriftlich bis spätestens 31. Oktober des laufenden Schuljahres an die Gemeindeverwaltung Hohenrain, Unterdorfstrasse 7, 6276 Hohenrain einzureichen.